I. Notstandslage 1. Lebensgefahr Gefahr für Leben des Täters oder ihm nahestehenden Personen i. S. d. § 11 I Nr. 1 StGB (Freiheit meint ausschließlich die Fortbewegungsfreiheit) 2. gegenwärtig Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. II. Notstandshandlung 1. Die Handlung ist nicht bereits durch § 34 StGB gerechtfertig oder nach § 35 StGB entschuldigt. (solltest Du vorher immer geprüft haben!! ) 2. Nach ethischer Gesamtbetrachtung das einzige! Mittel, um größeres Übel zu vermeiden. III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB analog III. Subjektives Element Kenntnis und Abwendungswille Der Täter muss mit Gewissensnot in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Lebender Mensch (sonst an § 189 StGB denken)… 1. Anspruchsgrundlage § 74 I BauO NRW 2. Genehmigungsbedürftigkeit, §§ 61 ff. … A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel… Weitere Schemata I. Rechtsgrundlage 1. Spezialgesetzliche RGL (dann Sperrwirkung) 2. Standardmaßnahmen, § 9 ff. … Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing… 1. Unterhaltstatbestand, §§ 1570 - 1573, 1575, 1576 BGB 2. Bedürftigkeit, § 1577 I BGB 3. Umfa… a) Taterfolg Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. …
jur AbisZ | Strafrecht Definitionen Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommt in Ausnahmefällen als Entschuldigungsgrund in Betracht, wenn weder eine Notstandslage nach § 34 StGB ( rechtfertigender Notstand) noch nach § 35 StGB ( entschuldigender Notstand) vorliegen. Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Übergesetzlicher entschuldigender Notstand | Entschuldigender Notstand | Notwehrexzess | Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | © Jan Knupper | Impressum
Weichensteller W stellt eine Weiche um, so daß der Güterzug zwei zuvor ungefährdete Streckenarbeiter tötet, aber etliche Insassen des Personenzuges rettet. [nach Welzel, ZStW 63 (1951), 47, 51] Im Gegenteil zur Fallgruppe der Gefahrengemeinschaft werden hier Unbeteiligte, die ohne das Handeln des Täters niemals mit der Gefahr in Berührung gekommen wären, aufgeopfert. Hier ist streitig ob der übergesetzliche entschuldigende Notstand zugelassen werden kann. Eine Ansicht lehnt dies ab: Der Weichensteller gefährdet Menschen, für die zuvor überhaupt keine Gefahr bestanden hat. Wenn Menschen zur Rettung anderer eingesetzt werden, gibt es also keinen Grund zur Entschuldigung ("niemand hat das Recht, Gott zu spielen"). Meistens würde dann jedoch ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB bejaht werden können, weil eine Unvermeidbarkeit des Irrtums aufgrund der kurzen Entscheidungsmöglichkeit des Weichenstellers angenommen werden kann und es in solchen Fällen nicht sinnvoll erscheint, einen generalpräventiven Strafzweck zu verfolgen – die krimenelle Energie des Weichenstellers hält sich hier sicher in Maßen.
Innerhalb der Rechtswidrigkeit sind mögliche Rechtfertigungsgründe anzuprüfen und abzulehnen: § 32 StGB scheitert daran, dass kein gegenwärtiger Angriff vorliegt. Der Notstand gem. § 34 scheitert, weil eine Güterabwegung von Leben gegen Leben aufgrund des absoluten Höchstwerts des menschlichen Lebens nicht in Frage kommt. Eine Rechtfertigende Pflichtenkollision scheidet aus, weil nicht zwei gleichrangige Handlungspflichten, sondern eine Handlungs- und Unterlassungspflicht aufeinandertreffen. Im Rahmen der Schuld ist der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB anzuprüfen und abzulehnen, weil die geretteten Personen nicht zu dem in § 35 StGB genannten Personenkreis gehören. Erst jetzt ist der übergesetzliche entschuldigende Notstand anzusprechen und durchzuprüfen. Dabei gilt kein einheitliches Prüfungsschema, es sind also grundsätzlich verschiedene Prüfungswege vertretbar. Es macht jedoch Sinn, sich am Aufbau der Notstandsparagraphen § 34 StGB und § 35 StGB zu orienteren und gesondert auf die Ausnahmesituation, die Motivationslage und den seelischen Druck einzugehen: Notstandslage Es muss eine gegenwärtige Lebensgefahr bestehen.
↑ BT/DS 15/2361 (PDF-Datei; 488 kB) ↑ Karlsruhe verhandelt über Luftsicherheitsgesetz ( Memento vom 28. Mai 2014 im Internet Archive), RP-online vom 9. November 2005. ↑ a b BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05, Volltext = BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz. ↑ K. Grechenig & K. Lachmayer, Zur Abwägung von Menschenleben - Gedanken zur Leistungsfähigkeit der Verfassung, Journal für Rechtspolitik (JRP) 2011, Heft 19, 35–45. ↑ BVerfG, Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 15. Februar 2006. ↑ Jung pocht auf Verfassungsänderung ( Memento vom 28. Mai 2014 im Internet Archive), ↑ Schuss auf das Grundgesetz, Die Zeit vom 17. September 2007. ↑ Flugzeugabschuss: Jetpiloten meutern gegen Jung, Der Spiegel Online vom 17. September 2007.