Nachdem der Gesetzestext das Landesparlament von Nordrhein-Westfalen Ende Februar passiert hat ( wir berichteten), wurde das neue Jagdgesetz nun im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht – es gilt damit ab sofort. Für die Jägerinnen und Jäger im bevölkerungsreichsten Bundesland ergeben sich damit wieder Möglichkeiten einer praxisgerechten und waidgerechten Jagdausübung. Der Landesjagdverband NRW fasst diese in einer Pressemitteilung zusammen und weist gleichzeitig darauf hin, dass die überarbeiteten Jagd- und Schonzeiten in einer gesonderten Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben werden: Der Tierartenkatalog wurde wieder erheblich ausgeweitet: Zum Haarwild gehören: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Wildkatze, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Fuchs, amerikanischer Mink, Waschbär, Marderhund.
Zur Karnevalszeit kommen zahlreiche Besucher aus aller Welt nach Köln, um den berühmten Kölner Karneval hautnah zu erleben. NRW ist ein Flächenland und hat bietet deswegen grundsätzlich gute Voraussetzungen für Jäger. In Nordrhein-Westfalen sind die folgenden Wildarten bejagbar, da sie entweder im Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder im Landesjagdgesetz (LJG-NRW) bzw. in den dazugehörigen Verordnungen stehen: Sikawild, Damwild, Elchwild, Rotwild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Steinwild, Wisent, Schwarzwild, Schneehase, Feldhase, Wildkaninchen, Murmeltier, Luchs, Wildkatze, Fuchs (Baujagd ist nicht während der gesamten Jagdsaison erlaubt! ), Dachs, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Fischotter, Birkwild, Hermelin, Mauswiesel, Marderhund, Waschbär, Seehund, Auerwild, Rackelwild, Fasan. Haselwild, Wachtel, Rebhuhn, Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn, Wildtauben (Türkentaube, Ringeltaube), Wildenten (Trauerente, Spießente, Stockente, Reiherente, Bergente, Pfeifente, Tafelente, Samtente, Krickente), Wildgänse (Ringelgans, Blässgans, Kanadagans, Nilgans, Saatgans, Graugans), Höckerschwan, Säger, Waldschnepfe, Haubentaucher, Blässhuhn, Großtrappe, Graureiher, Falken, Greife, Kolkrabe, Aaskrähe, Elster, Eichelhäher und Möwen (Mantelmöwe, Lachmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe, Sturmmöwe).
15 Minuten) flugunfähige Stockenten eingesetzt werden. Desweiteren ist erstmals geregelt, dass die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild dient und dass das keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinne von § 3 Nr. 7 Tierschutzgesetz darstellt. Die Jagdabgabeerhebungsmöglichkeit in § 57 Absätze 2 - 4 LJG NRW ist gestrichen und die Jagdabgabeverordnung aufgehoben worden. Der Jagdabgabebetrag von jährlich 45 EUR ist daher für die kommenden Jagdjahre nicht mehr an die Untere Jagdbehörde zu zahlen. Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) ist wieder erleichtert: Der Unteren Jagdbehörde ist schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten Feder- oder Haarwildes anzuzeigen. Es ist jedoch verboten, Fasanen und Stockenten später als 8 Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen. Kirrstellen müssen nach wie vor vor ihrem Einsatz der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden, dies kann aber nun alternativ durch Lagepläne im Maßstab 1:5.
Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten sind den Gesetzesänderungen angepasst, auf eine Auflistung im Einzelnen wird hier verzichtet. Landesforstgesetz: Es ist wieder das Betreten aller jagdlichen Einrichtungen durch Unbefugte verboten (die Beschränkung des Betretungsverbots auf jagdliche Ansitzeinrichtungen ist gestrichen). Landesnaturschutzgesetz: Zur Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete ist es verboten, während der Brutzeit vom 1. März bis zum 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen. Hiervon ausgenommen sind nun Gebrauchshunde in Verwendung.
Die genaue Gebietsdefinition finden Sie in § 2 Abs. 2 der LJZeitVO Wichtiger Hinweis: Die angegebenen Jagd- und Schonzeiten können nur einen groben Überblick bieten, denn auch wenn eine Jagdzeit angegeben ist, kann die Jagd z. B. durch § 22 Abs. 4 BJagdG (Jagd auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeit) eingeschränkt sein. Zudem sind immer lokale und temporäre Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd genau informieren müssen, welche aktuellen Regeln gelten.
Neu abzuschließende Jagdpachtverträge müssen nun grundsätzlich wieder auf mindestens 9 Jahre abgeschlossen werden; in begründeten Fällen ist eine Absenkung bis auf 5 Jahre zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ansonsten kein Pachtverhältnis zustande kommt oder eine kürzere Laufzeit wegen besonderer Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirks gegenüber Wildschäden nötig ist. Möchte ein Jagdgenosse die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten, ist er oder seine Vertretung berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Sollte dieser Jagdgenosse zugleich aber auch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft sein, kann er an Verträgen mit sich selbst nicht mitwirken. Zur Teilnahme an Bewegungsjagden ist statt eines Schießleistungsnachweises nun ein Schießübungsnachweis erforderlich; dazu sind die gleichen drei Disziplinen zu schießen wie bisher (laufender Keiler und stehender Keiler: stehend freihändig; stehender Keiler: sitzend aufgelegt).
Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Novelle des Landesjagdgesetzes verabschiedet. Dieses tritt damit zum neuen Jagdjahr ab dem 1. April 2019 in Kraft. Mit der Novellierung will Nordrhein-Westfalen sein Jagdrecht wieder stärker an bundesrechtliche Vorgaben anpassen. Dazu gehört insbesondere die Wiederausrichtung der Liste jagdbarer Arten an die des Bundesjagdgesetzes. Gerade mit dieser Abweichung hatte das geltende Ökologische Jagdgesetz (ÖJG), das im April 2015 unter der damals rot-grünen Landesregierung verabschiedet worden war, scharfe Kritik ausgelöst. Zu den Neuregelungen zählen ferner zum Beispiel die Anhebung der Kirrmenge auf wieder 1 l und die Lockerung des Baujagdverbots auf Füchse und Dachse. Nach den Worten der umweltpolitischen Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Bianca Winkelmann, werden durch die Novelle unnötige Bürokratie abgebaut und praxisferne Einzelbestimmungen aufgehoben. Jäger erhielten wieder einen angemessenen Rahmen für eine nachhaltige und waidgerechte Jagd.
Weitere Neuregelungen: Die Lockjagd auf Rabenkrähen ist auch wieder mit mehr als vier Personen, die jagdlich zusammenwirken, zulässig. Zum Anlocken von Wild können auch wieder Tauben- oder Krähenkarussells eingesetzt werden, sofern Attrappen verwendet werden. Auf Verlangen ist der Unteren Jagdbehörde nun auch wieder vom Dam-, Muffel- und Sikawild ein körperlicher Nachweis des erlegten Wildes vorzulegen. Zudem kann die Untere Jagdbehörde eine allgemeine Hegeschau anordnen, bei der die körperlichen Nachweise des erlegten Rot-, Sika-, Dam- und Muffelwildes vorzuzeigen sind. Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige), die ehrenamtlich tätig sind. Ein Abschussplan ist von der Unteren Jagdbehörde unter anderem dann zu bestätigen, wenn bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten – unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft – der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.
Zum Beispiel wurde die abstrus-reaktionäre Forderung des Landesjagdverbands, die Pflichttrophäenschau für Rehwild (! ) wieder einzuführen, vernünftigerweise nicht erfüllt. Ähnlich dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden-Württembergs hatte das "Ökologische Jagdgesetz" in §1, "Ziele des Gesetzes", erstmals konkrete Zwecke der Jagd beschrieben. Das Gesetz sollte u. a. "dazu dienen (…) den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird. (…)". Mit der Streichung des §1 werden der Jagd in NRW nun wieder vernünftige, konkrete Begründungen entzogen und die Jäger (die es wollen) können sich wieder auf unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Begriffe gemäß §1 des BJG zurückziehen (Weidgerechtigkeit, Hegepflicht, landeskulturelle Verhältnisse). Das Gesetz soll nicht mehr "dienen", damit Jagd wieder Selbstzweck ohne dienende Funktion wird. Stattdessen ebnet es den Weg zurück zur traditionellen Hegejagd, bei der Wildschäden "möglichst vermieden" werden sollen, obwohl de facto gerade die Hegejagd Grund für Wildschäden ist.
Das neue Ökologische Jagdgesetz (ÖJG) wurde beschlossen und ist im Jahr 2015 in Kraft treten. In diesem Leitfaden für Jäger zu den Neuregelungen im ÖJG in NRW von (Besten Dank! ) finden Sie die wichtigsten Infos. Hier klicken für vereinfachte Jagdzeiten-Tabelle mit Suchfunktion (auch für mobile Nutzer optimal)! Tierart Jagdzeit Damwild (Kälber) 01. 09. -15. 01. Damwild (Schmalspießer) 01. 05. -31. u. Damwild (Schmaltiere) 01. Damwild (Hirsche und Alttiere) 01. Rehwild (Kitze) 01. Rehwild (Schmalrehe) 01. Rehwild (Ricken) 01. Rehwild (Böcke) 01. Rotwild (Kälber) 01. 08. Rotwild (Schmalspießer) 01. Rotwild (Schmaltiere) 01. Rotwild (Hirsche und Alttiere) 01. Sikawild (Kälber) 01. Sikawild (Schmalspießer) 01. Sikawild (Schmaltiere) 01. Sikawild (Hirsche und Alttiere) 01. Muffelwild 01. Schwarzwild (Frischlinge) 01. 12. (1) Schwarzwild (Überläufer) 01. Schwarzwild (Bachen) 01. Schwarzwild (Keiler) 01. Feldhase 16. 10. Wildkaninchen (erw. ) 16. -28. 02. (2) Wildkaninchen (Jungkaninchen) 01.