Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorgezeigt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Zusätzlich zu einer Begleitperson kann in diesem Fall auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel können unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke ist und die Bauart des Verkehrsmittels die Mitnahme zulässt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und aG (außerordentlich gehbehindert) können in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn ein Fahrrad gem. VBB-Tarif, Teil A, § 11 mitnehmen.
20% Pensionierten-Kinderrente Für jedes Kind eines Rentners (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid) Invalidität 100% Invalidenrente 6, 8% des BVG-Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs samt Zinsen erworben hat. Plus die Summe der BVG-Altersgutschriften für die bis zum Pensionierungsalter fehlenden Jahre, ohne Zins. 20% Invaliden-Kinderrente Für jedes Kind (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid) Todesfall 60% Witwen-/Witwerrente 60% der vollen Invaliden-/Altersrente. Anspruch besteht, wenn Witwe oder Witwer für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Andernfalls erfolgt eine einmalige Abfindung in einer Höhe von 3 Jahresrenten. Die geschiedene Person ist der Witwe/dem Witwer gleichgestellt, wenn die verstorbene Person zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
VBB Tarifbedingungen Preisübersicht ab 01. Januar 2020 Alle Preise und Produktinformationen: Tarifinformationen - Einzelfahrscheine, Tageskarten, Gruppenkarten Tarifinformationen - Für Fahrräder Tarifinformationen - Für Touristen Tarifinformationen - Schüler, Azubis und Studenten Tarifinformationen - Wochen-, Monats- und Jahreskarten Allgemeines zu den Tarifbereichen A, B und C Der Tarifbereich Berlin ist in die Teilbereiche A, B und C gegliedert. Der Teilbereich C gehört gleichzeitig zu den die Stadt umgebenden Landkreisen. Die Stadt Potsdam gehört gleichzeitig dem Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin an. Teilbereich Berlin A: Berliner Innenstadt bis einschließlich S-Bahn Ring Teilbereich Berlin B: außerhalb des S-Bahn Rings bis zur Stadtgrenze Teilbereich Berlin C: Berliner Umland (zirka 15 km um das Land Berlin), einschließlich der Stadt Potsdam Grafische Darstellung der Tarifbereiche Fahrscheine erhalten Sie je nach Bedarf für die kombinierten Teilbereiche Berlin AB, BC sowie ABC.
Die BVG-Pflicht besteht für viele Arbeitnehmende Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen, von denen das "Berufliche Vorsorge Gesetz" die 2. Säule darstellt. Abgekürzt wird sie auch als BVG. Eine Pflicht zur Einzahlung in diese Pensionskasse besteht für viele Schweizerinnen und Schweizer, jedoch nicht für alle. Worauf es im Detail ankommt, ist nicht immer sofort erkennbar. Der ASIP als Dachverband der Pensionskassen unterstützt Sie durch transparente Informationen. Für wen besteht eine BVG-Pflicht? Während die 1. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz für alle hier lebenden Menschen obligatorisch ist, besteht die BVG-Pflicht nur für Angestellte, die zum einen das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum anderen mindestens 21'150 Franken jährlich (Stand 2018) verdienen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kommt die BVG-Pflicht automatisch zustande und die zu zahlenden Beiträge werden unmittelbar vom Lohn abgezogen. Sie müssen sich also als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer nicht darum kümmern und profitieren automatisch von der Sicherheit der 2. Säule Ihrer Altersvorsorge.
50 im Monat Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig invalid mit einem IV-Grad von mindestens 70 Prozent Familienmitglied der Landwirtin, die den Betrieb leitet, oder des Landwirts, der den Betrieb leitet. Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Alle Arbeitgebenden, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Arbeitgebende, die noch nicht angeschlossen sind, wählen die Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal. Sie haben drei Möglichkeiten: Anschluss an eine bestehende Vorsorgeeinrichtung, z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank Gründung einer eigenen Vorsorgeeinrichtung Anschluss an Auffangeinrichtung BVG Beiträge je nach Lohn und Vorsorgeeinrichtung Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung erfolgen in Form von Lohnprozenten.
20% Waisenrente 20% der vollen Invaliden-/Altersrente für jedes Kind der verstorbenen Person (bis 18 Jahre; oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung oder zu mindestens zwei Dritteln invalid) Gemäss Gesetz erhalten Konkubinatspartner keine Leistungen aus der Pensionskasse. Bei vielen Anbietern kann aber der Lebenspartner begünstigt werden. Er erhält dann grundsätzlich dieselben Leistungen wie ein Ehe- oder eingetragener Partner. Beachten Sie aber die Anspruchsbedingungen. Bei Swiss Life muss für ein gemeinsames, rentenberechtigtes Kind gesorgt werden. Oder es braucht den Nachweis, dass eine Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt von über 5 Jahren bestanden hat. Prüfen Sie in Ihrem Vorsorgereglement die Leistungen und Bedingungen für sich und Ihren Partner. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie Ihrem Vorsorgeausweis. Bei einigen Anbietern ist es üblich, dass Lebenspartner zu Lebzeiten registriert werden müssen. Fehlt eine solche Registrierung, kann die Pensionskasse Leistungen untersagen.
Dabei bezahlt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge. Das Freizügigkeitsgesetz garantiert seit 1995, dass die Versicherten bei einem Stellenwechsel und dem damit verbundenen Übertritt in andere Pensionskassen keinen Verlust erleidet. Unter Umständen ist das Vorsorgekapital bereits vor der Pensionierung verfügbar: Mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung kann selbstgenutztes Wohneigentum mitfinanziert werden. Der Versicherte kann sich auch entscheiden, sich die Leistungen aus dem BVG-Obligatorium nicht als Rente, sondern als Kapital auszahlen zu lassen. Dafür muss er sich spätestens ein Jahr vor der Pensionierung für diese Option entscheiden. Eine frühzeitige Pensionierung reduziert grundsätzlich die Altersleistungen. Bei Arbeitslosigkeit sind während des Bezugs von Taggeldern die Risiken Invalidität und Tod weiter versichert, es können aber Deckungslücken in der Altersversorgung entstehen. Um das zu verhindern, können freiwillige BVG-Altersgutschriften in die Pensionskassen einbezahlt werden.